Satzung FC Blautal 2001 e.V.


Stand: 10.11.2014

1. Name, Sitz und Farben


1.1
Der Verein führt den Namen:
FC Blautal 2001 e.V.

1.2
Der Verein hat seinen Sitz in Blaustein, er soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Ulm eingetragen werden.

1.3
Die Farben des Vereins sind blau/rot.


2. Zweck


2.1
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und dient der Förderung des Sports und der sportlichen Jugendarbeit.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht.
Dazu gehören auch der Bau und die Unterhaltung der Sportanlagen.

2.2
Sämtliche Mittel des Vereins sind zur Erfüllung dieses Zwecks zu verwenden. Ansammlung von Vermögen zu anderem Zweck ist untersagt. An Vereinsmitglieder dürfen keinerlei Gewinnanteile und Zuwendungen bezahlt werden.
Es darf keine Person durch Ausgaben. die dem Zweck der Körperschaft fremd sind. oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

2.3
Der Verein ist politisch, rassisch und religiös neutral.

3. Geschäftsjahr


3.1
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

4. Verbandszugehörigkeit


4.1
Der Verein ist Mitglied des „Württembergischen Landessportbundes e.V.“, dessen Satzung er anerkennt.

4.2
Der Verein unterwirft sich damit auch den Satzungsbestimmungen und Ordnungen des WLSB und seiner Verbände (Rechts-, Spiel- und Disziplinarordnungen).

5. Mitgliedschaft


5.1
Mitglieder des Vereins können ordentliche Mitglieder (natürliche Personen) und außerordentliche Mitglieder (juristische Personen und nichtrechtsfähige Vereine) sein. Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede Person werden,
die das i8. Lebensjahr vollendet hat. Mitglieder des Vereins können mit Zustimmung der gesetzlichen Vertreter auch Kinder und Jugendliche sein, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

5.2
Die unter 14 Jahre alten Angehörigen des Vereins sind Kinder. Mitglieder des Vereins im Alter von 14 bis 18 Jahren gelten als Jugendliche. Kinder und Jugendliche sind in den Organen des Hauptvereins nicht stimmberechtigt.
Sie werden in Kindergruppen und Jugendabteilungen innerhalb des Vereins zusammengefasst.

5.3
Jugendliche haben das Recht, in den Abteilungen Jugendsprecher zu wählen, die die Anliegen der Jugend in den Gremien des Vereins vortragen und vertreten können.

5.4
Die Aufnahme eines Mitgliedes erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Voraussetzung für die Aufnahme soll die Mitgliedschaft im SV Amegg 1923 e. V. oder beim SV Markbronn 1949 e.V. sein.
Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter.

5.5
Die Ablehnung eines Aufnahmeantrags ist schriftlich mitzuteilen und muss nicht begründet werden. Die Entscheidung ist unanfechtbar.

5.6
Mit der Aufnahme in den Verein unterwirft sich das Mitglied den Satzungen des Vereins, des WLSB und derjenigen Verbände, denen der Verein selbst oder seine Abteilungen als Mitglied angehören.

5.7
Ehrenmitglieder können nur Mitglieder werden, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben. Sie werden auf Vorschlag des Hauptausschusses von dem 1. Vorsitzenden ernannt. Näheres regeln die Richtlinien.

5.8
Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch Tod
b) durch freiwilligen Austritt, der nur durch eine schriftliche Erklärung auf den Schluss des Kalenderjahres erfolgen kann. Die Austrittserklärung hat gegenüber dem Vorstand zu erfolgen.
c) durch Ausschluss aus dem Verein.

5.9
Der Ausschluss kann nur durch den Vorstand beschlossen werden:
a) bei grobem Verstoß gegen die Vereinssatzung, oder die Satzungen des WLSB, oder eines Verbandes, dem der Verein oder eine seiner Abteilungen als Mitglied angehören.
b) wenn das Vereinsmitglied sich unehrenhaft verhält oder das Ansehen des Vereins durch Äußerungen oder Handlungen herabsetzt.
c) mit einer Beitragszahlung im Verzug ist und eine ihm vom Vorstand gesetzte Nachfrist erfolglos verstreichen lässt. obwohl bei Setzung der Nachfrist auf die Möglichkeit des Ausschlusses hingewiesen wurde.

5.10
In den Fällen 5.9 a und b ist dem Mitglied zuvor Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben.

5.11
Der Ausschluss ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied ein Berufungsrecht an den Hauptausschuss zu.
Nach einer Ablehnung durch den Hauptausschuss steht dem Mitglied ein weiteres Berufungsrecht an die Mitgliederversammlung zu.
Von der Mitteilung des Ausschlusses an, ruhen alle Rechte und Funktionen des Betroffenen.

5.12
Für Jugendliche und Kinder gelten die vorstehenden Bestimmungen entsprechend. Ein Berufungsrecht an den Hauptausschuss besteht jedoch nicht.

6. Rechte und Pflichten der Mitglieder


6.1
Jedes Mitglied hat das Recht. an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen seiner Abteilung zu benutzen.

6.2
Alle volljährigen Mitglieder haben gleiches Stimm- und Wahlrecht und sind wählbar für die zu besetzenden Vereins- und Abteilungsämter. soweit in dieser Satzung nichts Abweichendes bestimmt ist.

6.3
Es gilt der Grundsatz der Gleichbehandlung und des Willkürverbots.

6.4
Die Mitgliedschaft ist an die Person gebunden und weder übertragbar noch vererblich‚ sie kann auch der Ausübung nach nicht überlassen werden.

6.5
Die Mitglieder haben die Pflicht, die Idee der Leibesübungen nach besten Kräften zu fördern und die Ziele des Vereins zu unterstützen und zu wahren.
Ihr Verhalten soll so sein, dass sie einerseits das Ansehen des Vereins fördern und andererseits dem Sport einen angemessenen Platz im gesellschaftspolitischen Bereich sichern.

6.6
Die Mitglieder unterliegen neben den Anordnungen und Bestimmungen des Vorstandes und des Hauptausschusses auch den besonderen Anordnungen und Bestimmungen
der Abteilungen und Sportgruppen denen sie angehören.

7. Beiträge und Dienstleistungen


7.1
Die ordentlichen Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe der Beiträge, der Aufnahmegebühren und der Umlagen wird vom Vorstand festgesetzt.
Sie sind jeweils von der Mitgliederversammlung zu bestätigen. Einzelheiten regelt die Beitragsordnung des Vereins, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
Durch die Mitgliederversammlung können auch sonstige Dienstleistungen, die von den Mitgliedern zu erbringen sind, beschlossen werden.

7.2
Die Beiträge der außerordentlichen Mitglieder werden durch besondere Vereinbarung zwischen dem außerordentlichen Mitglied und dem Vorstand des Vereins festgesetzt.

8. Organe des Vereins


8.1
Die Mitgliederversammlung

8.2
Der Hauptausschuss

8.3
Der Vorstand

9. Die ordentliche Mitgliederversammlung


9.1
Jeweils im ersten Vierteljahr des neuen Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.

9.2
Ort und Zeit bestimmt der Vorstand.

9.3
Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt mit einer Frist von mindestens 2 Wochen in dem amtlichen Mitteilungsblatt der Stadt Blaustein.

9.4
Die Tagesordnung für die Mitgliederversammlung hat zu enthalten:
a) Erstattung des Geschäfts- und Kassenberichts durch den 1. Vorsitzenden und den Kassierer.
b) Bericht des Kassenprüfers.
c) Entlastungen.
d) Berichte der Abteilungsleiter.
e) Neuwahlen und Bestätigungen.
f) Beschlussfassung über Anträge.

9.5
Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens 1 Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand mit schriftlicher Begründung eingereicht werden.

9.6
Verspätet eingehende Anträge werden nicht auf die Tagesordnung gesetzt. Ausgenommen hiervon sind Dringlichkeitsanträge, die mit dem Eintritt von Ereignissen begründet werden, welche nach Ablauf der Antragsfrist eintraten.
Für Anträge zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins gilt dies jedoch nicht.

9.7
Die Wahlen werden grundsätzlich offen durchgeführt. Bei Vorliegen von mindestens zwei Vorschlägen oder auf Antrag von einem der anwesenden Stimmberechtigten müssen Wahlen geheim durchgeführt werden.
Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder.

9.8
Der 1. Vorsitzende und Kassierer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.

9.9
Der 2. Vorsitzende. der Schriftführer sowie die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.

9.10
Die Abteilungsleiter werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren bestätigt.

9.11
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst. Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Stimmberechtigten erforderlich.
Wird eine Satzungsbestimmung welche die Voraussetzung der Gemeinnützigkeit berührt, geändert, neu eingefügt oder aufgehoben, so ist das zuständige Finanzamt zu benachrichtigen.

9.12
Über den Hergang der Versammlung, insbesondere über die gefassten Beschlüsse. ist ein Protokoll durch den Schriftführer aufzunehmen. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

10. Die ausserordentliche Mitgliederversammlung


10.1
Sie findet statt
- wenn der Vorstand oder der Hauptausschuss die Einberufung mit Rücksicht auf die Lage des Vereins, oder mit Rücksicht auf außergewöhnliche Ereignisse für erforderlich hält.
- wenn die Einberufung von mindestens einem Viertel aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder unter Angabe des Zwecks und des Grundes gegenüber dem Vorstand schriftlich verlangt wird.

10.2
Für die Durchführung gelten die gleichen Vorschriften wie Ziff. 9

11. Der Hauptausschuss


11.1
Der Hauptausschuss besteht aus:
a) dem Vorstand
b) den Abteilungsleitern
c) den Jugendleitern
d) den Vorsitzenden des SV Amegg 1923 e.V. und SV Markbronn 1949 e.V.

11.2
Der Hauptausschuss erledigt die ihm nach dieser Satzung zugewiesenen und nicht dem Vorstand und der Mitgliederversammlung vorbehaltenen Aufgaben. Er überwacht die Einhaltung des Haushaltsplanes.
Ihm obliegt insbesondere die Vorbereitung von Vereinsveranstaltungen, die Beschlussfassung über größere Vorhaben des Vereins, sowie die Vorbereitung der Mitgliederversammlungen.

11.3
Die Beschlüsse des Hauptausschusses werden mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit ist eine neue Abstimmung erforderlich.
Er gibt auch diese Stimmengleichheit, entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.

11.4
Zur Erfüllung besonderer Aufgaben kann der Hauptausschuss Ausschüsse bilden, die seiner Aufsicht unterstehen. Der Vorsitzende dieses Ausschusses ist beratendes Mitglied des Hauptausschusses zu diesem Thema.

11.5
Der Hauptausschuss kann weitere Mitglieder in den Hauptausschuss benennen.

11.6
Über die Beschlüsse des Hauptausschusses ist ein Protokoll zu führen. Das Protokoll ist vom 1. Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

11.7
Die Mitglieder des Hauptausschusses sind ehrenamtlich tätig.

11.8
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
Der Vorstand kann aber bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG schließen. Mitglieder und Amtsinhaber eines Satzungsamtes können angemessen entlohnt werden.

12. Der Vorstand


12.1
Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
a) dem geschäftsführenden Vorstand.
Der Verein kann frei entscheiden aus wie viel Personen der geschäftsführende Vorstand bestehen soll, jedoch mindestens 2 Personen.
b) dem Hauptkassierer
c) dem Schriftführer

12.2
Vorstand im Sinne des 526 BGB ist der geschäftsführende Vorstand. Alle geschäftsführende Vorstandsmitglieder vertreten den Verein nach außen. lm Innenverhältnis können die Vorstandsmitglieder
durch einstimmig gefassten Beschluss des Hauptausschusses ermächtigt werden, in besonderen Fällen Entscheidungen ohne Anhören der Hauptausschussmitglieder zu treffen.
Alle geschäftsführende Vorstandsmitglieder gemeinsam sind zur Vertretung des Vereins berechtigt.

12.3
Wählbar ist jedes über l8 Jahre alte Mitglied.

12.4
Scheidet während des Geschäftsjahres ein Vorstandsmitglied aus. so wird es durch Zuwahl des Hauptausschusses ersetzt. Bei Ausscheiden des l. Vorsitzenden oder des Kassier ist jedoch unverzüglich
eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen‚ die einen 1. Vorsitzenden bzw. Kassier zu wählen hat.

12.5
Der Hauptausschuss sollte möglichst oft mindestens halbjährlich vom 1. Vorsitzenden und im Falle von dessen Verhinderung vom Stellvertreter des 1. Vorsitzenden einberufen werden.

12.6
Der Hauptkassier ist verantwortlich für die Finanzen und für die gesamte Kassenführung. Er hat jährlich einen Abschluss der Mitgliederversammlung vorzulegen. Die Kasse des Vereins ist jährlich durch die Kassenprüfer zu prüfen.
Der Kassier stellt zu Beginn jedes Geschäftsjahres einen Haushaltsplan auf, der dem Hauptausschuss zur Beschlussfassung vorzulegen ist.

13. Kassenprüfer


13.1
Von der Mitgliederversammlung sind 2 Kassenprüfer zu wählen. die weder dem Hauptausschuss. noch einem Abteilungsausschuss angehören dürfen. Sie sind für die Prüfung der Kassen des Vereins und der Abteilungen
verantwortlich und haben zur Mitgliederversammlung einen Bericht über die Kassenprüfung abzugeben. Bei Ausfall eines Kassenprüfers während des Geschäftsjahres erfolgt Neuwahl durch den Hauptausschuss.

14. Ordnungen


14.1
Zur Durchführung dieser Satzung kann sich der Verein eine Geschäftsordnung, eine Finanzordnung, eine Beitragsordnung sowie eine Ehrungsordnung geben.
Mit Ausnahme der Beitragsordnung, die von der Mitgliederversammlung zu beschließen ist, ist der Hauptausschuss für den Erlass von Ordnungen zuständig.

15. Abteilungen


15.1
Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfalle durch Beschluss des Hauptausschuss gegründet.

15.2
Jede Abteilung wird von einem Ausschuss geleitet dessen Zusammensetzung sich nach den Bedürfnissen der Abteilung richtet.
Er muss mindestens aus einem Abteilungsleiter und einem weiteren Angehörigen der Abteilung bestehen.

15.3
Die Abteilungsausschüsse werden jeweils auf die Dauer von 2 Jahren durch die Abteilung vor der Mitgliederversammlung des Vereins gewählt. Die Abteilungsleiter sind von der Mitgliederversammlung zu bestätigen.

15.4
Die Abteilungsausschüsse sind fachlich selbstständig und arbeiten unter eigener Verantwortung. Ihre Beschlüsse sind zu protokollieren.

15.5
Die Abteilungen sind verpflichtet, den Vorstand zu ihren Versammlungen einzuladen und diesem die Tagesordnung bekanntzugeben.

15.6
Veranstaltungen von größerer und überörtlicher Bedeutung sind dem Vorstand zur Zustimmung bekanntzugeben.

15.7
Den Ableitungen ist gestattet, eigene Kassen zu führen. In diesem Falle muss die Abteilung einen Kassierer wählen. Die Abteilungskasse unterliegt der Prüfung durch den Hauptkassierer des Vereins.
Diese Kassenprüfung muss gemäß den Vorschriften der Finanzämter erfolgen.

15.8
Das Vermögen der Abteilungen ist Eigentum des Vereins.

15.9
Die Errichtung von neuen Abteilungen ist nur durch den Beschluss des Hauptausschusses möglich.

15.10
Die Abteilungen dürfen Verbindlichkeiten nur eingehen soweit ihnen Mittel zur Verfügung stehen.

16. Strafbestimmungen


16.1
Sämtliche Vereinsangehörige unterliegen einer Strafgewalt.

16.2
Der Vorstand kann Ordnungsstrafen (Verweise u. dgl.) gegen jeden Vereinsangehörigen verhängen, der sich gegen die Satzung, das Ansehen, die Ehre oder das Vermögen des Vereins vergeht.

16.3
Vor einem Strafbeschluss ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben.

16.4
Gegen einen Strafbeschluss des Vorstandes ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.

16.5
Wird eine verhängte Strafe innerhalb von zwei Monaten nach Mitteilung nicht erfüllt. so gilt der Bestrafte als aus dem Verein ausgeschlossen.
Auf diese Folge muss der Betroffene bei der Zustellung des Strafbeschlusses hingewiesen werden.

16.6
Die Abteilungsausschüsse können Angehörige ihrer Abteilung bei groben Ordnungswidrigkeiten zeitlich begrenzt oder auf Dauer vom Übungsbetrieb ausschließen.

17. Auflösung des Vereins


17.1
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist.

17.2
Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder, wobei mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein müssen.

17.3
Für den Fall der Auflösung bestellt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren, welche die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben.

17.4
Das nach Bezahlung der Schulden noch vorhandene Vereinsvermögen geht mit Zustimmung des Finanzamtes zu gleichen Teilen auf die Vereine SV Arnegg 1923 e.V. und SV Markbronn 1949 e.V. über
und ist von diesen gemeinnützig, im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, zu verwenden.

17.5
Entsprechendes gilt für die Aufhebung des Vereins. oder Wegfall des bisherigen steuerbegünstigten Vereinszwecks.

18. Inkrafttreten


18.1
Diese Satzung wurde am 14.03.2014 von der Mitgliederversammlung beschlossen.